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SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

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Generalversammlung

Rechtsgebiet:
SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Oberstes Organ

Die Generalversammlung oberstes Organ der SICAV [vgl. KAG 50 Abs. 1].

Weitgehend eigene Regelung

Gesetzgeber und Bundesrat haben zur Generalversammlung der SICAV und ihrer Teilvermögen eigene Regeln erlassen, für verschiedene Details aber auf die Regeln der Aktiengesellschaft verwiesen oder diese ausgeschlossen:

  • Verweisung auf die Bestimmungen des Aktienrechts zur Generalversammlung[vgl. KAG 50 Abs. 3 iVm OR 698 ff.]
    • Voraussetzung
      • keine abweichenden Bestimmungen des Bundesrates
  • Ausschluss der Anwendbarkeit von OR 704
    • Keine Anwendung der Bestimmung über die wichtigen GV-Beschlüsse der Aktiengesellschaft von OR 704 [vgl. KAG 50 Abs. 5]

Die Einzelheiten

  • Einberufung / Abhaltungszeitpunkt
    • innert 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres [vgl. KAG 50 Abs. 2]
  • Traktandierungsrecht von Aktionären, die zusammen über mindestens 10 % der Stimmen sämtlicher bzw. einzelner Teilvermögen verfügen
  • Generalversammlungen für einzelne Teilvermögen
    • Die Abhaltung von Generalversammlungen zu Teilvermögen ist zulässig, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich das betreffende Teilvermögen betreffen [vgl. KKV 63 Abs. 1]
      • Voraussetzungen
        • Statutenbestimmung [vgl. KKV 62 Abs. 1 lit. a und KKV 63 Abs. 1]
        • Regelung der Befugnisse
          • Kompetenzabgrenzung Teilvermögens-GV von der Gesamt-GV
          • Einberufung
          • Beschlussfassung
        • Gleiche Regelungsordnung bei Teilvermögens-GV und Gesamt-GV zweckmässig
  • Kompetenzen der SICAV-GV bzw. Teilvermögens-GV
    • Unübertragbare Befugnisse gemäss OR 698 Abs. 2 [vgl. KAG 50 Abs. 3]
      • Statutenänderungen
      • Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung
        • nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist
        • die Rechte der Aktionäre berührt
        • nicht ausschliesslich formeller Natur ist
      • Publikation und (kostenfreie) Auflage der durch die GV beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Fondsreglements-Änderungen
      • Wahl der VR-Mitglieder
      • Entlastung der VR-Mitglieder
      • Genehmigung von Jahresbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung
    • Befugnisse, die ihr sonst kraft Gesetz und / oder Statuten zustehen [vgl. KAG 50 Abs. 3 iVm OR 698 Abs. 2 Ziffer 6]
  • Beschlussfassung
    • Beschlussfassungsquorum allgemein
      • Absolutes Mehr der vertretenen Aktienstimmen
      • Pro Aktie eine Stimme unabhängig von Aktienkategorie [vgl. KAG 47]
      • Keine qualifizierten Beschlussfassungsquoren für wichtige Beschlüsse gemäss OR 704 [vgl. KAG 50 Abs. 3]
        • Keine Stimmrechtsaktien
        • Keine qualifizierte Kapitalerhöhung
        • Keine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts
        • Keine Auflösung ohne Liquidation
    • Beschlussfassungsquorum zulässiger wichtiger Beschlüsse gemäss Aktienrecht (Sitzverlegung, Änderung Gesellschaftszweck (inkl. Änderung der Anlagepolitik [vgl. Botschaft, S. 6455]), Beschränkung der Namensaktien-Übertragbarkeit)
      • Absolutes Mehr der vertretenen Aktienstimmen [vgl. KAG 50 Abs. 3 iVm OR 703]
    • Beschlussfassungsquorum zur Auflösung des SICAV
      • 2/3 der ausgegebenen Unternehmeraktien [vgl. KAG 96 Abs. 2 lit. a]

Weiterführende Informationen

» Generalversammlung der Aktiengesellschaft

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