Grundlagen
Art. 36 KAG, Abs. 1 lit. d
1 Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft:
d. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.
Art. 52 KKV: Zweck
(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG)
Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
Zweck der SICAV
Der Zweck der SICAV ist vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber eng umgrenzt worden:
- Positiv
- kollektive Kapitalanlage [vgl. KAG 36 Abs. 1 lit. d], wobei sie das eigene Vermögen verwalten darf [vgl. KKV 52]
- Negativ [Vermeidung einer unerwünschten Beeinflussung der Werthaltigkeit der Anlegeraktien (= Abgrenzung zum Anlagefonds, wo die Fondsleitung als Finanzdienstleisterin tätig sein darf); vgl. auch KAG 29]
- Keine Anlageberatung für Dritte
- Keine Vermögensverwaltung für Dritte
- Keine technische Verwaltung für Dritte
- Keine Wertpapieraufbewahrung für Dritte