Grundlagen
- KAG 145 Abs. 3
- KAG 41 Abs. 2 iVm KAG 96 Abs. 2
Art. 145 Kag, Abs. 3
3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleiben die Artikel 31 Absatz 5 und 73 Absatz 2.
Begriff
SICAV für Promotoren ohne eigene Infrastruktur (fremdverwaltete SICAV), die für ihr Produkt mehr Verantwortung übernehmen wollen (zB nicht nur für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Fondsleitung); umgekehrt kann dem Bedürfnis der Fondsleitung Rechnung getragen werden, die SICAV so auszugestalten, dass weniger Verantwortung übernommen werden muss.
Charakteristika
- Ausschliesslich kollektive Kapitalanlage
- Publikumsanleger
- Unternehmergesellschafter
- variables Kapital
Anlagevorschriften
- Es gelten die allgemeinen Anlagevorschriften
Vorteile
- Bedürfnisse der Promotoren
- Vertrauensbildung durch erweiterte Haftung
- Bedürfnisse der beauftragten Fondsleitungen
- Reduktion der Haftung (im Verhältnis zu vertraglichen Anlagefonds)
- Bedürfnisse der Anleger
- Haftungserweiterung
Weiterführende Informationen
Bitte prüfen, ob nicht ggf. eine Bewilligungspflicht besteht.