Der SICAV hat zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in anderen kurzfristig verfügbaren Mitteln zu halten [vgl. KAG 60]
Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben
Zulässigkeit des Haltens festverzinslicher Effekten mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten [vgl. KKV 90]