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SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

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Verwaltungsrat und Geschäftsführung

Rechtsgebiet:
SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Der Verwaltungsrat (VR) ist Exekutivorgan. – Soweit die Regeln für die SICAV keine Abweichungen festlegt, gelten die aktienrechtlichen Normen [vgl. KAG 51 Abs. 5].

Für Verwaltung und Geschäftsführung gelten folgende Regeln:

  • mindestens 3 und maximum 7 Mitglieder [vgl. KAG 51 Abs. 1]
    • Gesetzgebungs-Motive
      • Corporate Governance-Konformität
      • Sicherstellung Funktionsbezug
      • Verwaltungseffizienz
  • Wohnsitzpflicht am Ort der Geschäftsführung (Residenzpflicht) [vgl. KKV 12 Abs. 1]
  • Guter Ruf der verantwortlichen Personen [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
  • Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
  • Ausweis der erforderlichen Qualifikationen [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
  • Aufgaben des VR [vgl. KKV 64]
    • Aufgaben gemäss OR 716a [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. a]
      1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
      2. die Festlegung der Organisation;
      3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
      4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
      5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
      6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
      7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
    • Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. b]
    • Bezeichnung der Depotbank [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. c]
    • Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. d]
    • Ausarbeitung des Prospektes und vereinfachten Prospektes [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. e]
    • Administration [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. f]
    • Subsidiäre Kompetenz
      • Alle Gegenstände, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugewiesen sind [vgl. KAG 51 Abs. 6 iVm OR 716 Abs. 1]
    • Unübertragbare Aufgaben des VR
      • KKV 64 Abs. 1 lit. a bis c sind nicht delegierbar [vgl. KKV 64 Abs. 2]
    • Selbstverwaltete SICAV
      • Delegation nur an die Geschäftsleitung
        • KKV 64 Abs. 1 lit. d und e
        • Teile der Administration gemäss KKV 64 Abs. 1 lit. f [vgl. KKV 64 Abs. 3], nämlich
          • Risk-Management
          • Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS)
          • Compliance
      • Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Fondsvertrag auf das Anlagereglement [vgl. KKV 64 Abs. 4 iVm KAG 44]
      • Nichtanwendbarkeit der börsengesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 22 ff. des Börsengesetzes vom 24. März 1995) sind auf die SICAV [vgl. KKV 64 Abs. 4 iVm KAG 45]
    • Fremdverwaltete SICAV
      • Delegation nur an bewilligte Fondsleitung
        • Administration
        • Kontrollfunktionen
          • Risk Management
          • Festlegung des internen Kontrollsystems
          • compliance
  • Delegationsrecht des VR [vgl. KAG 51 Abs. 2, ggf. iVm OR 716 Abs. 2]
    • an VR-Mitglieder (sog. „Delegierte“)
    • an Dritte (Direktoren, Prokuristen usw.)
    • Unabhängigkeit der geschäftsführenden Personen und der Depotbank
      • je von der anderen Gesellschaft [vgl. KAG 51 Abs. 3]
    • unübertragbare Befugnisse
      • siehe oben [KKV 64 Abs. 1 lit. a- c; OR 76a]
  • Delegationsrecht für Administration [vgl. KKV 65]
    • an Beauftragte
    • Voraussetzung
      • bewillige Fondsleitung nach KAG 28 ff.

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