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SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die allseitige Abgrenzung der SICAF beschlägt folgende Themen:

  • Überblick: SICAV als offene kollektive Kapitalanlage
  • Abgrenzung zur SICAF
  • Abgrenzung zur Anlagestiftung

Überblick: SICAV als offene kollektive Kapitalanlage

Die SICAV ist von folgenden spezialgesetzlichen Instituten abzugrenzen:

Offene kollektive Kapitalanlagen

Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Weiterführende Informationen

  • Die zweite Organisationform nebst der gesellschaftsrechtlichen ist die vertraglich basierte.
  • Die SICAV unterscheidet sich von der Aktiengesellschaft (AG) durch ihr variables Kapital.

vgl. ferner

» Vertraglicher Anlagefonds

» Effektenfonds

» Immobilienfonds

» Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

» Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

» Anlegerschutz in der Schweiz

Abgrenzung zur SICAF

  • =   Aktiengesellschaft nach OR 620 ff. mit fixem Kapital und mit ausschliesslichem Zweck der kollektiven Kapitalanlage, ohne qualifizierte Anleger als Aktionäre und ohne Kotierung an einer schweizer Börse
  • Unterscheidungskriterium vor allem das fixe Kapital bei der SICAF, im Gegensatz zum variablen der SICAV.

» Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

Abgrenzung zur Anlagestiftung

  • =   Institut zur Widmung eines bestimmten Vermögens zu einem besonderen Zweck
  • Nichtunterstellung unter das KAG, vgl. KAG 2 Abs. 2 lit. a
    • Grund
      • Geringeres Schutzbedürfnis der Stifter bzw. Vorsorgeeinrichtungen als bei Publikumsanlegern
  • ggf. stiftungs- und / oder vorsorgerechtliche Unterstellung unter behördliche Aufsicht
    • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
    • Kantonale Stiftungsaufsicht
  • Die SICAV gilt als Alternative zur Anlagestiftung
    • Die Unternehmeraktionäre einer SICAV wären die Stifter
    • Ihre Widmung würde den Einlagen der Unternehmeraktionäre entsprechen
    • Die Anlegeraktionäre wären Mitstifter und könnten so ihre Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahrnehmen.

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